Die Entscheidung (Beschluss vom 28.02.2020 – 250-4004-630/2020-E-002-EF) betrifft die Beteiligung zweier Unternehmen an einem Vergabeverfahren, obwohl eines der Unternehmen sich vertraglich dazu verpflichtet hat, nicht für Auftraggeber des anderen Unternehmens tätig zu werden.
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